Pressemitteilung vom 28.07.2009

Werbungskosten bei geplanter Vermietung

Zeitpunkt für Reparaturen richtig wählen

 

Bei einer beabsichtigten Vermietung ihrer Immobilie sollten Selbstnutzer Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten erst nach ihrem Auszug vornehmen lassen. Nur dann können diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei künftigen Mieteinnahmen steuerlich geltend gemacht werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin (Az. IX R 51/08).

 

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Ehepaar im August 2002 in der selbstgenutzten Eigentumswohnung den Heizkessel erneuern lassen. Für 2003 war der Umzug in ein noch zu errichtendes Einfamilienhaus geplant, der dann tatsächlich auch im Juli 2003 erfolgte. Unmittelbar nach dem Umzug wurde die Eigentumswohnung vermietet. Die für den Heizkesselaustausch entstehenden Kosten in der Höhe von 3.000 Euro machte das Ehepaar als vorweggenommene Werbungskosten aus der Vermietung geltend, was das Finanzamt zurückwies. Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Er entschied, dass Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen während der Selbstnutzung einer Immobilie auch dann keine vorweggenommenen Werbungskosten sind, wenn sie im Hinblick auf eine spätere Vermietung entstehen. Da die Arbeiten im vorliegenden Fall während der Selbstnutzung durchgeführt wurden, handele es sich um privat veranlasste Kosten, die nicht abzugsfähig seien.

 

Haus & Grund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten für Handwerkerarbeiten an der selbstgenutzten Immobilie im Rahmen des Steuerabzugs für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden können. Seit Jahresbeginn gebe es hierfür unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung von bis zu 1.200 Euro.

 

 

Haus & Grund Rastatt

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